§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Benteler“. Er ist ein nicht rechtsfähiger Verein mit Sitz im Langenberger
Ortsteil Benteler mit den Grenzen bis 1970. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Heimatverein Benteler mit Sitz in Langenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitt "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
- Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes Geschichte und Geschichtsvermittelung
- Ortsgestaltung und Ortsverschönerung
- Erhalt der Mundart und des Brauchtum
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Pflege und Erhaltung von Denkmälern christlicher und weltlicher Natur wie Wegekreuze, Heiligenhäuschen, Grenzsteine und sonstige Objekte von öffentlichem Interesse,
- Unterhaltung einer Heimatstube mit Werterhaltung und Wertvermittlung von Gebrauchsgegenständen vergangener Zeiten,
- Organisation und Durchführung von Informationsabenden und Lehrfahrten,
- Förderung der Mundart und Geschichtsvermittelung,
- Koordination aller Vereine und Bewohner für den Dorfwettbewerb "Unser Dorf soll schöner werden - unser Dorf hat Zukunft".
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und kooperativen Mitgliedern, die aufgrund ihres Antrags aufgenommen sind. Einzelmitglieder können natürliche und juristische Personen sein.
Kooperative Mitglieder können Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse
sein.
Männer und Frauen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder
Ausschluss.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen sowie seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
§ 8 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung, auch Generalversammlung genannt, findet im ersten Quartel eines jeden Jahres statt und soll den Mitgliedern Rechenschaft über das verflossene Kalenderjahr geben.
- Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
- Die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
- Die jährliche Entlastung von Vorstandsmitgliedern
- Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Bestimmung der Kassenprüfer
- Die Satzung und deren Änderung
- Wahl der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftlichen Antrag von mindesten 10% aller Mitglieder statt.
- Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§10 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- seinem Stellvertreter,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- dem Wanderwart,
- und bis zu drei Beisitzern,
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Aufgaben des Vorstandes:
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus,
- entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
- setzt die Tagesordnungspunkte für die Mitgliederversammlung fest,
- entscheidet über Verwaltung und Einsatz der Geldmittel,
- ist für die Unterhaltung und Pflege der Heimatstube und Inventar zuständig. Die Heimatstube wird der Öffentlichkeit in angemessenen Zeitabständen zugänglich gemacht.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, das die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
- Der Vorstand tritt jedes Halbjahr mindesten einmal zusammen.
- Entscheidungen im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
§11 Ortsheimatpfleger
Die Aufgaben des Ortsheimatpflegers werden vom Vorstand, insbesondere vom Vorsitzenden wahrgenommen. Er kooperiert mit dem westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschossen ist und den gemeindlichen sowie überörtlichen Fachstellen der Heimat- und Kulturpflege.
§12 Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
§13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Langenberg. Sie hat es im Ortsteil Benteler zu gemeinnützigen Zwecken einzusetzen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem westfälischen Heimatbund und der Gemeinde Langenberg mitzuteilen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung ist am ....27.11.2002..... von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und in Kraft getreten.Der Heimatvereins Benteler wurde 1935 gegründet und hat derzeit 215 Mitglieder. Alle bisherigen Satzungen verlieren damit sofort ihre Gültigkeit.
Benteler, den 27. November 2002